Deutschland und Frankreich gemeinsam gegen Computerkriminalität in Europarat
Angesichts des Anstiegs von Computerkriminalität und der zunehmenden Komplexität der Sicherung elektronischer Beweismittel, die im Ausland, an mehreren, wechselnden oder unbekannten Orten gespeichert sein können, sind die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden durch geografische Grenzen eingeschränkt. Darum ist nur ein sehr kleiner Teil der Fälle von Computerkriminalität, die den Behörden gemeldet werden, Gegenstand von Gerichtsentscheiden.
Als Reaktion darauf sieht das Zweites Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität (SEV Nr. 185) die rechtliche Grundlage für die Weitergabe von Angaben zur Registrierung von Domain-Namen und für die direkte Zusammenarbeit mit den Dienstanbietern im Hinblick auf Bestandsdaten, wirksame Möglichkeiten für den Erhalt von Bestands- und Verkehrsdaten, die unmittelbare Zusammenarbeit in Notfällen, ein Instrumentarium für die gegenseitige Amtshilfe sowie Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vor.